Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
Rhein/BinSchAbfÜbkAG§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rhein_binschabf_bkag/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rhein_binschabf_bkag/3#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rhein_binschabf_bkag/3#abs-3 (3) Die Bußgeldvorschriften
gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rhein_binschabf_bkag/3#abs-4 (4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rhein_binschabf_bkag/3#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 1 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rhein_binschabf_bkag/3#abs-6 (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/rhein_binschabf_bkag/3#abs-7 (7) (weggefallen)