Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Rhein/BinSchAbfÜbkAG

§ 1c

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rhein_binschabf_bkag/1c#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Fahrzeugen nach den Bestimmungen des Übereinkommens ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rhein_binschabf_bkag/1c#abs-2 (2) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die Erneuerung des Ölkontrollbuches im Sinne des Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 des Übereinkommens sind für den Bereich der Bundeswasserstraßen

1.
bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der erstmaligen Erteilung die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
2.
bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der Erneuerung die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;
3.
bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rhein_binschabf_bkag/1c#abs-3 (3) An Stelle der Prüfung von Nachlenzsystemen im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 des Übereinkommens durch die zuständige Behörde können Prüfungen auch durch eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rhein_binschabf_bkag/1c#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen oder diese beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rhein_binschabf_bkag/1c#abs-5 (5) Eine für den Bereich der Landeswasserstraßen von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 1 oder ein Ölkontrollbuch nach Absatz 2 sowie eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Absatz 3 stehen einer Bescheinigung oder einem Ölkontrollbuch nach diesem Gesetz gleich, soweit

1.
die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt und
2.
keine Erleichterungen oder örtliche Einschränkungen erteilt worden sind.
§ 1b § 2