Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/5#abs-1 (1) Wer ohne Erlaubnis ein Totalisatorunternehmen betreibt oder gewerbsmäßig Wetten abschließt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/5#abs-2 (2)