Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz RennwLottG § 23 Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Zur aktuellen Fassung → Wegen Hinterziehung wird auch bestraft, wer im Inland den Vertrieb unversteuerter (§ 21) ausländischer Lose oder ausländischer Ausweise über Ausspielungen besorgt.