Gesetze / Reifenkennzeichnungsverordnung
ReifKennzV§ 4 Pflichten der Reifenhändler
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/reifkennzv--2017/4#abs-1 (1) Die Händler haben für Reifen der Klassen C1 und C2 nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/reifkennzv--2017/4#abs-2 (2) Falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind, stellen Händler den Endnutzern vor dem Verkauf der Reifen Informationen über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/reifkennzv--2017/4#abs-3 (3) Für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 haben Händler auf oder zusammen mit den Rechnungen den Endnutzern Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung zu stellen.