Gesetze / Reifenkennzeichnungsverordnung

ReifKennzV

§ 4 Pflichten der Reifenhändler

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/reifkennzv--2017/4#abs-1 (1) Die Händler haben für Reifen der Klassen C1 und C2 nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sicherzustellen, dass

1.
in der Verkaufsstelle Reifen den Aufkleber mit der Kennzeichnung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 deutlich sichtbar tragen oder
2.
die gedruckte Kennzeichnung mit Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 in der Verkaufsstelle nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 angebracht und vor dem Verkauf von Reifen auf sie hingewiesen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/reifkennzv--2017/4#abs-2 (2) Falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind, stellen Händler den Endnutzern vor dem Verkauf der Reifen Informationen über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/reifkennzv--2017/4#abs-3 (3) Für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 haben Händler auf oder zusammen mit den Rechnungen den Endnutzern Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung zu stellen.

§ 3 § 5