Gesetze / Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
PpUGV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ppugv--2018/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2019.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ppugv--2018/1#abs-2 (2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von § 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern festgelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie erbracht werden.