Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ogerzeugerorgdv--2014/4#abs-1 (1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:
Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der im Unionsrecht festgelegten Ziele der Erzeugerorganisation nicht beeinträchtigt werden. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ogerzeugerorgdv--2014/4#abs-2 (2) Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ogerzeugerorgdv--2014/4#abs-3 (3) Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein.