Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 12 Operationelle Programme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ogerzeugerorgdv--2014/12#abs-1 (1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ogerzeugerorgdv--2014/12#abs-2 (2) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schriftlich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. In den im Unionsrecht vorgesehenen Fällen von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen beträgt der Prozentsatz, um den der Betriebsfonds angehoben werden kann, 100.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ogerzeugerorgdv--2014/12#abs-3 (3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können von einer Erzeugerorganisation ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung vorgenommen werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ogerzeugerorgdv--2014/12#abs-4 (4) Der Betriebsfonds darf im laufenden Jahr um höchstens 40 Prozent vermindert werden. In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ogerzeugerorgdv--2014/12#abs-5 (5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ogerzeugerorgdv--2014/12#abs-6 (6) Die zuständige Stelle kann die Frist zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern.