Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzierungssatzung

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§ 8 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/8#abs-1 (1) Diese Satzung tritt am Ersten des Folgemonats in Kraft, in dem alle Landesmedienanstalten ihr zugestimmt haben und die Satzung in den jeweiligen Verkündungsblättern aller Landesmedienanstalten veröffentlicht ist. Zugleich tritt die Kommissionsfinanzierungssatzung vom 25. Juni 2008 in der Fassung vom 18. Dezember 2009 außer Kraft. Die geschäftsführende Landesmedienanstalt nach dem ALM-Statut gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/8#abs-2 (2) Diese Satzung wird spätestens bis zum 31. August 2013 überprüft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/8#abs-3 (3) Soweit und solange die Außenstellen der Gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 35 Absatz 7 Satz 2 RStV in Erfurt und in Potsdam fortbestehen, gelten für diese die Bestimmungen in § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 5a und § 7 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/8#abs-4 (4) Unabhängig von der Geltungsdauer dieser Satzung besteht (bis zum 31. August 2013) die Verpflichtung aller Landesmedienanstalten, die auf Rechnung der Landesmedienanstalten nach dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Düsseldorf, den 25. Juni 2010

Der Direktor

der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Prof. Dr. Norbert S c h n e i d e r

§ 7