Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz
HZG§ 2 Zentrale Studienplatzvergabe
Stand: 26.08.2026
Bewerber für Studiengänge, die gemäß Artikel 7 oder 14 des Staatsvertrages zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag) in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, werden gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages ausgewählt und zugelassen. Die Anwendung der Auswahlmerkmale gemäß Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f Staatsvertrag regeln die Hochschulen durch Satzung.