Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassengesetz
SpkG§ 43 Versorgungslasten
Stand: 26.08.2026
Die Sparkasse trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Dienstkräfte des Trägers, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgungslasten für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.