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SpkG

§ 39 Aufsichtszuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/39#abs-1 (1) Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen unterliegen der Aufsicht des Landes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/39#abs-2 (2) Aufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/39#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

§ 38 § 40