Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassengesetz
SpkG§ 39 Aufsichtszuständigkeit
Stand: 31.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/39#abs-1 (1) Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen unterliegen der Aufsicht des Landes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/39#abs-2 (2) Aufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/39#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 39 SpkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 23.11.2012 – 26 K 1846/12Zitiert von 5
- OVG NRW, 17.11.2020 – 15 A 4409/18Zitiert von 11
- VG Gelsenkirchen, 08.10.2018 – 20 K 5638/15Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.