Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassengesetz
SpkG§ 29 Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/29#abs-1 (1) Im Zuge der Gebietsänderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sollen Sparkassen insbesondere durch Bildung von Zweckverbänden vereinigt oder Haupt- und Zweigstellen auf andere Sparkassen übertragen sowie die Trägerschaft der Sparkassen geregelt werden, wenn dies der Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Sparkassen dient. Die Beteiligten treffen die hierfür notwendigen Vereinbarungen. Diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/29#abs-2 (2) Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebietsänderungen zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Träger und des Sparkassen- und Giroverbandes durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/29#abs-3 (3) Bei Übertragung der Zweigstellen nach Absatz 2 ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/29#abs-4 (4) Für die Gebührenfreiheit gilt die Regelung in § 27 Absatz 8 entsprechend.