Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassengesetz
SpkG§ 14 Tätigkeitsdauer der Verwaltungsratsmitglieder
Stand: 26.08.2026
Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter aus.