Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
JMStVArt 5
Stand: 26.08.2026
In-Kraft-Treten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28285--2003/5#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28285--2003/5#abs-2 (2) Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes werden gegenstandslos, wenn nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. März 2003 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Zusatz
(Bekanntmachung des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) vom 13. Mai 2003 (GV. NRW. S. 267.))
Nachdem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden fristgerecht bei der Staatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt wurde, ist der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendschutzmedien-Staatsvertrag) gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 am 1. April 2003 in Kraft getreten.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen