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JMStV

Art 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In-Kraft-Treten

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28285--2003/5#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28285--2003/5#abs-2 (2) Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes werden gegenstandslos, wenn nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. März 2003 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Zusatz

(Bekanntmachung des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz

in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) vom 13. Mai 2003 (GV. NRW. S. 267.))

Nachdem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden fristgerecht bei der Staatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt wurde, ist der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendschutzmedien-Staatsvertrag) gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 am 1. April 2003 in Kraft getreten.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

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