Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalunternehmensverordnung
KUV§ 23 Bilanz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/23#abs-1 (1) Die Bilanz ist, wenn der Unternehmenszweck keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend der Vorschrift des § 266 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/23#abs-2 (2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Unternehmenssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.