Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalunternehmensverordnung

KUV

§ 20 Buchführung und Kostenrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/20#abs-1 (1) Das Kommunalunternehmen führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/20#abs-2 (2) Die Vorschriften des dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/20#abs-3 (3) Das Kommunalunternehmen hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 19 § 21