Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalunternehmensverordnung

KUV

§ 13 Leistungen im Verhältniszwischen Kommunalunternehmen und Gemeinde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind auch im Verhältnis zwischen dem Kommunalunternehmen und der Gemeinde, einem anderen Kommunalunternehmen oder einem Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. Das Kommunalunternehmen kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, abweichend von Satz 1

1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,

2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,

3. auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

§ 12 § 14