Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalunternehmensverordnung

KUV

§ 10 Finanzierung von Investitionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Kommunalunternehmens und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichenInvestitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

§ 9 § 11