Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalunternehmensverordnung
KUV§ 10 Finanzierung von Investitionen
Stand: 26.08.2026
Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Kommunalunternehmens und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichenInvestitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.