Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Nebentätigkeitsverordnung

NtV

§ 7 Allgemeine Genehmigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27307--1982/7#abs-1 (1) Eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie

1. insgesamt einen geringen Umfang hat,

2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt,

3. außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und

4. nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27307--1982/7#abs-2 (2) Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten.

§ 6 § 8