Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Nebentätigkeitsverordnung
NtV§ 5 Nebentätigkeiten auf Vorschlagoder Veranlassung
Stand: 26.08.2026
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit darf ein Beamter durch den Dienstvorgesetzten nur vorgeschlagen oder veranlaßt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), wenn ein dienstliches oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung dieser Nebentätigkeit vorliegt.
Abschnitt II
Genehmigung