Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Nebentätigkeitsverordnung

NtV

§ 15 Aufstellung über Nebeneinnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienst- vorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und ausserhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen.

Abschnitt V

Inanspruchnahme von Einrichtungen,

Personal und Material

§ 14 § 16