Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
Natur/LandschaftsPflPrV§ 6 Prüfungsteil Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/natur_landschaftspflprv/6#abs-1 (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Arbeiten im Naturschutz und in der Landschaftspflege unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der einschlägigen Rechtsvorschriften selbständig planen, durchführen und beurteilen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/natur_landschaftspflprv/6#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/natur_landschaftspflprv/6#abs-3 (3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit in der ein Arbeitseinsatz zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern ist. Die Planung und Durchführung des Arbeitseinsatzes soll nicht länger als drei Stunden und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.