Art 250
Stand: 14.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/250#abs-1 (1) Jeder Steuerpflichtige hat eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben, die alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge erforderlichen Angaben enthält, gegebenenfalls einschließlich des Gesamtbetrags der für diese Steuer und Abzüge maßgeblichen Umsätze sowie des Betrags der steuerfreien Umsätze, soweit dies für die Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/250#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige die in Absatz 1 genannte Erklärung elektronisch abgeben darf, und können die elektronische Abgabe auch vorschreiben.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu Art 250 MwStSystRL →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH (GA), Schlussanträge vom 11.06.2026 – C-308/25Mehrwertsteuer: Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über die erleichterte Einstellung von Steuerstreitverfahren mit dem Unionsrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 17.05.2023 – C-418/22Zitiert von 5
- EuG, 03.06.2026 – T-198/25
- EuGH, 25.04.2024 – C-657/22Zitiert von 3
- EuGH, 09.07.2015 – C-144/14Mehrwertsteuer: Keine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Registrierung eines Steuerpflichtigen von Amts wegen allein auf der Grundlage sonstiger Steuererklärungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- EuGH, 26.03.2015 – C-499/13Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- EuGH, 29.01.2026 – C-72/24Zitiert von 8
- BFH, 11.12.2025 – V R 7/24(Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht)Zitiert von 5
- BFH, 11.12.2025 – V R 8/24(Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 250 MwStSystRL zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.