Art 2
Stand: 14.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/2#abs-1 (1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:
a) Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;
b) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt
i) durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, für den die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 284 nicht gilt und der nicht unter Artikel 33 oder 36 fällt;
ii) wenn der betreffende Gegenstand ein neues Fahrzeug ist, durch einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren übrige Erwerbe gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder durch jede andere nichtsteuerpflichtige Person;
iii) wenn die betreffenden Gegenstände verbrauchsteuerpflichtige Waren sind, bei denen die Verbrauchsteuer nach der Richtlinie 92/12/EWG im Gebiet des Mitgliedstaats entsteht, durch einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren übrige Erwerbe gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen;
c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;
d) die Einfuhr von Gegenständen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/2#abs-2 (2) (weggefallen)
a) Für Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten als „Fahrzeug“ folgende Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung:
i) motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt;
ii) Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, ausgenommen Wasserfahrzeuge, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt werden, Bergungs- und Rettungsschiffe auf See sowie Küstenfischereifahrzeuge;
iii) Luftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht beim Aufstieg von mehr als 1 550 Kilogramm, ausgenommen Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften eingesetzt werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind.
b) Diese Fahrzeuge gelten in folgenden Fällen als „neu“:
i) motorbetriebene Landfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 6 000 Kilometer zurückgelegt hat;
ii) Wasserfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 100 Stunden zu Wasser zurückgelegt hat;
iii) Luftfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 40 Stunden in der Luft zurückgelegt hat.
c) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Voraussetzungen die in Buchstabe b genannten Angaben als gegeben gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/2#abs-3 (3) Als „verbrauchsteuerpflichtige“ Waren gelten Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz geliefert wird.
Wird zitiert von 280 Entscheidungen zu Art 2 MwStSystRL →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH (GA), Schlussanträge vom 07.03.2018 – C-544/16
- EuGH (GA), Schlussanträge vom 25.03.2021 – C-21/20
- EuGH, 10.01.2019 – C-410/17Zitiert von 8
- EuGH, 24.02.2022 – C-605/20Zitiert von 6
- EuGH (GA), Schlussanträge vom 28.04.2022 – C-585/20
- EuGH, 28.07.2016 – C-543/14Mehrwertsteuer: Mehrwertsteuerpflichtigkeit von Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Auslegung der Steuerbefreiung bei Gerichtskostenhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- EuGH, 08.10.2026 – C-872/24Verbraucherschutz: Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Verzugsstrafen und Kündigungsentschädigungen in Telekommunikationsverträgen nach der Richtlinie 93/13/EWG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuG, 09.09.2026 – T-366/25Mehrwertsteuer: Keine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens bei hälftiger unentgeltlicher Unternehmensübertragung an zwei Personen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- EuG, 02.09.2026 – T-413/25Mehrwertsteuer: Unmittelbare Wirkung des Grundsatzes der Nicht-Lieferung bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 2 MwStSystRL zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.