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MwStSystRL

Art 358a

Stand: 02.10.2026

Für Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat;

2. „Mitgliedstaat der Identifizierung“: der Mitgliedstaat, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger im Gebiet der Gemeinschaft gemäß diesem Abschnitt anzeigt;

3. „Mitgliedstaat des Verbrauchs“: der Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 sie Dienstleistung als erbracht gilt.

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