Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes
MStDVDV§ 6 Auswahlkommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/6#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeszentralamt für Steuern eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/6#abs-2 (2) Die Auswahlkommission besteht aus
Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/6#abs-3 (3) Das Bundeszentralamt für Steuern bestellt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/6#abs-4 (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/6#abs-5 (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben das gleiche Gewicht.