Gesetze / Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Min/TafelWV§ 7 Abfüllung und Verpackung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/7#abs-1 (1) Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht wird, muß am Quellort abgefüllt werden. Es darf gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/7#abs-2 (2) Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser verwendeten Fertigpackungen müssen mit einem Verschluß versehen sein, der geeignet ist, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden.
Änderungsverlauf
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01.12.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I 2762)
BGBl. 2006 I S. 2762
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