Gesetze / Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Min/TafelWV§ 6 Herstellungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/6#abs-1 (1) Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/6#abs-2 (2) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/6#abs-3 (3) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn
Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das Eingangsdatum der Anzeige nach Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen. Sie kann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 untersagen, wenn die Anforderungen für das Verfahren nicht eingehalten werden können. Die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 sind vom Hersteller bei der Abfüllung des natürlichen Mineralwassers zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/6#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 auch nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist untersagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vom Hersteller nicht mehr eingehalten werden. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/6#abs-5 (5) Natürlichem Mineralwasser dürfen, vorbehaltlich Absatz 1, keine Stoffe zugesetzt werden. Es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichen Mineralwasser zu verändern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/6#abs-6 (6) Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13) bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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22.10.2014 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2014 I S. 1633
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.