Gesetze / Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Min/TafelWV§ 6 Herstellungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/6#abs-1 (1) Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/6#abs-2 (2) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/6#abs-3 (3) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn
Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das Eingangsdatum der Anzeige nach Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen. Sie kann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 untersagen, wenn die Anforderungen für das Verfahren nicht eingehalten werden können. Die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 sind vom Hersteller bei der Abfüllung des natürlichen Mineralwassers zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/6#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 auch nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist untersagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vom Hersteller nicht mehr eingehalten werden. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/6#abs-5 (5) Natürlichem Mineralwasser dürfen, vorbehaltlich Absatz 1, keine Stoffe zugesetzt werden. Es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichen Mineralwasser zu verändern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/6#abs-6 (6) Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13) bleiben unberührt.