Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

medPrFAbk

Art 12

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/medPrFAbk/12#abs-1 (1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/medPrFAbk/12#abs-2 (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den in Rheinland-Pfalz geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/medPrFAbk/12#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz. Die Prüfungsberichte sind dem Leiter des Instituts, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den für das Gesundheitswesen zuständingen Ministern (Senatoren) und den für das Finanzwesen zuständingen Ministern (Senatoren) der Länder zuzuleiten.

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