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# Art 12 medPrFAbk (Bayern)

Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den in Rheinland-Pfalz geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz. Die Prüfungsberichte sind dem Leiter des Instituts, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den für das Gesundheitswesen zuständingen Ministern (Senatoren) und den für das Finanzwesen zuständingen Ministern (Senatoren) der Länder zuzuleiten.

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Zitiervorschlag: Art 12 medPrFAbk (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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