Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

medPrFAbk

Art 10

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/medPrFAbk/10#abs-1 (1) Die Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamte des Landes Rheinland-Pfalz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/medPrFAbk/10#abs-2 (2) Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter sind nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen zu regeln.

Art 9 Art 11