Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

medPrFAbk

Art 1

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/medPrFAbk/1#abs-1 (1) Das Land Rheinland-Pfalz errichtet das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Mainz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/medPrFAbk/1#abs-2 (2) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/medPrFAbk/1#abs-3 (3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Rheinland-Pfalz führt die Rechtsaufsicht über das Institut.

Art 2