Gesetze / Mauergrundstücksverordnung
MauerV§ 1 Mittel des Fonds nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mauerv--2001/1#abs-1 (1) Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der Leistungen an Berechtigte nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mauerv--2001/1#abs-2 (2) Die Einnahmen werden im Bundeshaushalt vereinnahmt. Sie sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nach § 3 des Mauergrundstücksgesetzes ist im Einzelnen weiterhin nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Juli 1996 (BAnz. S. 9205) zu verfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/mauerv--2001/1#abs-3 (3) Von den Einnahmen ist ein Rückbehalt für Ausgaben nach Absatz 2 Satz 2 abzuziehen, bevor dem Fonds Mittel zugewiesen werden. Das Bundesministerium der Finanzen setzt den Rückbehalt nach dem absehbaren Bedarf fest.