Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung

LuftSiSchulV

§ 19 Wiederholung der Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/19#abs-1 (1) Wird ein Prüfungsteil erstmalig nicht bestanden, so kann dieser einmal innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Schulung wiederholt werden. Die Luftsicherheitsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine weitere Wiederholung der Prüfung ohne erneute Schulung zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/19#abs-2 (2) Wurde nur der theoretische Prüfungsteil oder nur der theoretische und ein praktischer Prüfungsteil bestanden, erhält der Prüfling von der Luftsicherheitsbehörde hierüber eine Bestätigung, die er bei der erneuten Anmeldung zum praktischen Prüfungsteil vorzulegen hat.

§ 18 § 20