Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung

LuftSiSchulV

§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/17#abs-1 (1) Alle Prüfungsteile müssen erfolgreich absolviert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/17#abs-2 (2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn mehr als 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl erzielt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/17#abs-3 (3) Die praktischen Prüfungsteile werden bestanden, wenn

1.
bei der Auswertung von Röntgenbildern kein verbotener Gegenstand übersehen wird,
2.
bei der Nachkontrolle von Personen oder Gepäck kein verbotener Gegenstand übersehen wird,
3.
bei der Auswertung von Röntgenbildern mindestens 60 Prozent aller abgebildeten Gegenstände richtig beschrieben werden und
4.
keine erheblichen Fehler im Kontrollablauf festgestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/17#abs-4 (4) Bei der Leistungsbewertung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig; bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet der oder die Vorsitzende.

§ 16 § 18