Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 14 Inhalt und Umfang der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften für Personalkontrollen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/14#abs-1 (1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die praktische Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Prüfung beendet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/14#abs-2 (2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 18 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fragen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausgewählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden. Bis zu neun der 18 Fragen können auf ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht im Prüfungskatalog enthalten sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/14#abs-3 (3) Die theoretische Prüfung dauert 70 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/14#abs-4 (4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden allen Prüflingen vor Beginn schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/14#abs-5 (5) Der praktische Teil der Prüfung dauert bis zu 60 Minuten. Er besteht aus
Die Einzelheiten des praktischen Prüfungsteils werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt.