Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
LAP-mDFm/EloAufklBundV§ 35 Gesamtergebnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/35#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt
| 1. | die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung | mit 20 vom Hundert, | |
| 2. | die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung | ||
| a) | bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - und der Fachrichtung Elektronische Aufklärung | mit 5 vom Hundert, | |
| b) | bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - | mit 0 vom Hundert, | |
| 3. | die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung | ||
| a) | bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - und der Fachrichtung Elektronische Aufklärung | mit 15 vom Hundert, | |
| b) | bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - | mit 20 vom Hundert, | |
| 4. | die Rangpunktzahl der Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet | ||
| a) | allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | mit 5 vom Hundert, | |
| b) | die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten | mit insgesamt 40 vom Hundert und | |
| 5. | die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 15 vom Hundert. | |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/35#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie in der praktischen und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/35#abs-3 (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/35#abs-4 (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.