Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
LAP-mDFm/EloAufklBundV§ 25 Laufbahnprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/25#abs-1 (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/25#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, Dienstaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/25#abs-3 (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/25#abs-4 (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung (1. Teilprüfung) und einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (2. Teilprüfung).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/25#abs-5 (5) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Einstellungsbehörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.