Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
LAP-mDFm/EloAufklBundV§ 23 Prüfungsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/23#abs-1 (1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/23#abs-2 (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.