Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

LAP-mDFm/EloAufklBundV

§ 1 Laufbahnämter

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/1#abs-1 (1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den Fachrichtungen Fernmeldeaufklärung (Fachgebiete Tastfunk und Sprachen) und Elektronische Aufklärung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/1#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärterim Vorbereitungsdienst,
2.Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.)in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Regierungssekretärin/Regierungssekretärim Eingangsamt,
4.Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretärim ersten Beförderungsamt,
5.Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretärim zweiten Beförderungsamt und
6.Amtsinspektorin/Amtsinspektorim dritten Beförderungsamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/1#abs-3 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 2