Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
LAP-gDFm/EloAufklBundV§ 32 Gesamtergebnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/32#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
| 1. | die Durchschnittspunktzahl der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit | 18 Prozent, |
| 2. | die Durchschnittspunktzahl der Praktika mit | 7 Prozent, |
| 3. | die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet "Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16) mit | 7 Prozent, |
| 4. | die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit | 45 Prozent, |
| 5. | die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit | 23 Prozent. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/32#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/32#abs-3 (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/32#abs-4 (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.