Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

LAP-gDFm/EloAufklBundV

§ 25 Prüfungsort, Prüfungstermin

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/25#abs-1 (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/25#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung, die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/25#abs-3 (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.

§ 24 § 26