Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
LAP-gDFm/EloAufklBundV§ 1 Laufbahnämter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/1#abs-1 (1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den Fachgebieten Technik und Sprachen umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/1#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
| 1. | Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter | im Vorbereitungsdienst, |
| 2. | Regierungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.) | in der Probezeit bis zur Anstellung, |
| 3. | Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor | im Eingangsamt, |
| 4. | Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor | im ersten Beförderungsamt, |
| 5. | Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann | im zweiten Beförderungsamt, |
| 6. | Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat | im dritten Beförderungsamt und |
| 7. | Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat | im vierten Beförderungsamt. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/1#abs-3 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.