Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

LAP-gDFm/EloAufklBundV

§ 1 Laufbahnämter

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/1#abs-1 (1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den Fachgebieten Technik und Sprachen umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/1#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärterim Vorbereitungsdienst,
2.Regierungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.)in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Regierungsinspektorin/Regierungsinspektorim Eingangsamt,
4.Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektorim ersten Beförderungsamt,
5.Regierungsamtfrau/Regierungsamtmannim zweiten Beförderungsamt,
6.Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsratim dritten Beförderungsamt und
7.Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsratim vierten Beförderungsamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/1#abs-3 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 2