Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

JFAngAusbV

§ 10 Übergangsregelung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/10#abs-1 (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/10#abs-2 (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.

§ 9 § 11