Gesetze / Gesetz zu dem IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen und zu dem IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen

IAEOBen/IAEOHiLÜbkG

Art 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/iaeoben_iaeohil_bkg/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/iaeoben_iaeohil_bkg/4#abs-2 (2) Der Tag, an dem das IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen nach seinem Artikel 12 Abs. 4 und das IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3