Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV§ 16 Diplomarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/16#abs-1 (1) Die Diplomarbeit besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung, einer Präsentation und einer Disputation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/16#abs-2 (2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen in der Regel auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft während des Hauptstudiums II ausgegeben. Auch Vorschläge von nebenamtlichen Lehrkräften der Hochschule und von den Einstellungsbehörden können berücksichtigt werden. Den Studierenden ist im Hauptstudium II die Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Die Ausgabe des Themas ist in der Prüfungsakte zu vermerken. Das Thema der Diplomarbeit kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/16#abs-3 (3) In die Bewertung der Diplomarbeit gehen ein: