Gesetze / GSortV

GSortV

Art 70 Abhilfe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/70#abs-1 (1) Erachtet die Stelle des Amtes, die die Entscheidung vorbereitet hat, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat das Amt ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Beschwerdeverfahren Beteiligter gegenübersteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/70#abs-2 (2) Wird der Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so verfährt das Amt in bezug auf die Beschwerde unverzüglich wie folgt:

— es entscheidet, ob es gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Satz tätig wird und

— legt die Beschwerde der Beschwerdekammer vor.

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