Gesetze / GSortV GSortV Art 6 Schützbare Sorten Stand: 02.10.2026 Der gemeinschaftliche Sortenschutz wird für Sorten erteilt, diea) unterscheidbarb) homogenc) beständig undd) neu sind.Zudem muß für jede Sorte gemäß Artikel 63 eine Sortenbezeichnung festgesetzt sein.