Gesetze / GSortV

GSortV

Art 2 Einheitliche Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes

Stand: 02.10.2026

Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat einheitliche Wirkung im Gebiet der Gemeinschaft und kann für dieses Gebiet nur einheitlich erteilt, übertragen und beendet werden.

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